Der Baugesuchsteller reicht das Baugesuch der kommunalen Baubehörde ein. Diese prüft die Baueingabe auf Vollständigkeit und veranlasst die Publikation im Kantonalen Amtsblatt nach Art. 45 Abs. 1 und 2 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO), Art. 12a Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG), Art. 55 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) und Art. 97 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG).
Die Auflagefrist beträgt 20 Tage.