Gemeindevorstand
Der Gemeindevorstand ist die operative Führungsbehörde der Gemeinde.
Er besteht aus dem Gemeindepräsidenten und zwei Mitgliedern.
Die für den betreffenden Bereich zuständigen Vorstandsmitglieder nehmen in ständige Kommissionen und Verwaltungskommissionen von unselbständigen öffentlichrechtlichen Betrieben beratend Einsitz. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im Gemeinderecht oder im übergeordneten Recht.
Der Vorstand wird durch den Gemeindepräsidenten oder gegebenenfalls durch dessen Stellvertreter einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern.
Auf Verlangen der zwei übrigen Vorstandsmitglieder ist der Präsident verpflichtet, eine ausserordentliche Sitzung einzuberufen.
Der Gemeindevorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder oder Stellvertretende anwesend und stimmberechtigt sind.
Ist der Gemeindevorstand aus Ausstands- oder anderen Gründen nicht beschlussfähig, tritt anstelle des verhinderten Vorstandsmitglieds der Gemeinderatspräsident, bei dessen Verhinderung der Gemeinderatsvizepräsident und bei dessen Verhinderung das amtsälteste Mitglied des Gemeinderates.
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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