Info - Befreiung Krankenkassenversicherung

Gerne bringen wir Ihnen an dieser Stelle nochmals die Voraussetzungen für eine Befreiung von der obligatorischen schweizerischen Krankenversicherung (KVG) zur Kenntnis.

Prinzipiell unterstehen alle in der Schweiz wohnhaften und erwerbstätigen Personen der Versicherungspflicht in der Schweiz. Die Anmeldung bei einer Versicherung (oder die Befreiung) muss innerhalb von drei Monaten seit Wohnsitznahme oder Aufnahme der Erwerbstätigkeit erfolgen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist, wird die Person von der Gemeinde einer Versicherung zugewiesen.

Die gesetzlichen Grundlagen:

  • Bund 
    Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG 832.10) Verordnung über die Krankenversicherung (KVV 832.102)
     
  • Kanton Graubünden 
    Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG BR 542.100) Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (VOzKPVG BR 542.120)
     
  • Koordinationsregeln der EU 
    EU-Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009

In diesem Fall ist das Formular «G» auszufüllen, vom Versicherungspflichtigen (Arbeitnehmer) unterschreiben zu lassen und vom Versicherer zu bestätigen. Es dürfen keine Abänderungen bzw. Streichungen vorgenommen werden. Bei italienischen Staatsbürgern gilt auch eine Kopie der europäischen Versicherungskarte als Bestätigung.

Das Formular «G» finden Sie auf unserer Website unter Download (Gesuchsformular für KKV Nachweis).

Eine Befreiung von Arbeitnehmern mit L-Bewilligung (Kurzaufenthalter) und B-Bewilligung (Jahresaufenthalter) ist nicht möglich.

Gerne stehen wir für allfällige Fragen zur Verfügung.

Einwohnerkontrolle Samnaun

Informationen

Datum
24. November 2021

Dokumente

Name
KKV-Information.pdf (PDF, 22.88 kB) Download 0 KKV-Information.pdf

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