Gesuchsformular für eine Polizeistundenverlängerung
Einmaliger Anlass (Art. 10)
Gemäss Art. 10 des kommunalen Gastwirtschaftsgesetzes kann der Gemeindevorstand in Einzelfällen auf begründetes Gesuch hin die Polizeistunde bis maximal 2 Stunden verlängern.
Das Gesuch muss spätestens 10 Tage vor dem Anlass schriftlich eingereicht werden.
Durchführung regelmässiger Tanzveranstaltungen (Art. 13)
Die Durchführung regelmässiger Tanzveranstaltungen (Dancing, Diskothek, Bar etc.) bedarf einer besonderen Bewilligung des Gemeindevorstandes.
Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn hierfür ein ausgewiesenes Bedürfnis besteht und die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch einen Überwachungsdienst während der Öffnungszeit der Lokale gewährleistet wird. Die Organisation des Überwachungsdienstes obliegt dem Gemeindevorstand, er kann die Betreiber der Lokale und die Veranstalter von besonderen Anlässen oder Events an den Kosten beteiligen.
Der Gemeindevorstand kann für solche Betriebe die Polizeistunde generell bis 04.00 Uhr verlängern, wenn es die Umstände erlauben und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden. Bei Betrieben mit Musikanlagen sind solche Bewilligungen mit der Auflage zu versehen, dass zur Eindämmung des Lärms und der Musiklautstärke ein von der Gemeinde regelmässig überwachter Limiter eingebaut wird und die Lärmemissionen nach aussen den Zonenvorschriften entsprechen. Solche Polizeistundenverlängerungen dürfen für maximal 3 Tage pro Woche gewährt werden. Die Wochentage werden jeweils zu Beginn der Winter- bzw. der Sommersaison vom Gemeindevorstand nach Anhörung der Betreiber festgelegt.
Der Gemeindevorstand widerruft die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
Das Gesuch muss spätestens 10 Tage vor der Betriebsaufnahme schriftlich eingereicht werden.
Informationen
- Datum
- 20. Juni 2022
Dokumente
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Gesuchsformular_Polizeistundenverlaengerung.pdf (PDF, 211.77 kB) | Download | 0 | Gesuchsformular_Polizeistundenverlaengerung.pdf |
Zugehörige Objekte
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Gastwirtschaftswesen | 081 861 83 00 | kanzlei@samnaun.swiss |