Angehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten und Arbeitnehmer/innen, die von Unternehmen oder Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA in die Schweiz entsandt werden, benötigen für einen Aufenthalt von höchstens 3 Monaten oder 90 Tagen pro Kalenderjahr keine Bewilligung. Sie sind jedoch verpflichtet, sich anzumelden. Bulgarische und rumänische Staatsangehörige kommen unter bestimmten Umständen ebenfalls in den Genuss dieser Regelung.

Die Online-Meldung ist das übliche Meldeverfahren. Arbeitgeber, deren Unternehmen sich in einem EU/EFTA-Staat befindet und die Arbeitnehmer/innen in die Schweiz entsenden, sowie selbständige Dienstleistungserbringer/innen mit Nationalität EU/EFTA werden ersucht, sich als Kundinnen/Kunden zu registrieren und ihre Meldung online vorzunehmen.

Ist die Meldung über das Internet aus technischen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, kann sie auch mit den unten aufgeführten Formularen der für den Arbeits- oder Einsatzort zuständigen kantonalen Behörde per Post oder Fax zugestellt werden. Das zutreffende Meldeformular ist vollständig und richtig auszufüllen; die Arbeitgeberbestätigung ist unterschrieben beizulegen. Die Meldung per E-Mail ist nicht zulässig.

Zugehörige Objekte

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