Pilzkontrollen
Wer wild gewachsene Speisepilze für die Abgabe an Dritte erntet, importiert, verarbeitet oder verkauft, ist, gestützt auf die neuen Bestimmungen vom 1. Mai 2002, für deren Qualität zuständig. Durch eigene Kontrolle muss dafür gesorgt sein, dass gesundheitlicher Schaden durch Giftpilze ausgeschlossen ist, und die Pilze von einwandfreier Qualität sind. Dies ist das Prinzip der Selbstkontrolle und der Eigenverantwortung.
Die Selbstkontrolle basiert auf drei Hauptstützen: | ||||
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Dieses Vorgehen muss betriebsspezifisch durchgeführt werden und könnte im Fall der Vermarktung von wild gewachsenen Frischpilzen folgendes Resultat erbringen: |
Ermittelte Gefahren | Kritische Kontrollpunkte | Massnahmen |
Unkontrollierte Pilze |
Integrale Kontrolle durch einen ausgewiesenen Pilzkontrolleur |
Schriftliche Dokumentation der Kontrolle und der nötigen Massnahmen |
Vorhandensein von gifttigen unbekömmlichen oder ver- dorbenen Pilzen, sowie von Pilzen die gemäss der eidg. Pilzverordung nicht gehan- delt werden dürfen. |
Aussortierung der Pilze, die den Anforderungen nicht entsprechen, durch ausgebildetes Personal |
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Unsachgemässe Lagerung oder Überlagerung |
Lagerbedingungen und -zeit Laufende Qualitätskontrolle |
Ausarbeiten von Arbeitsanweisungen (Lagerung, Transport, usw.) |
Ungenügende Rückverfolg- barkeit |
Rückverfolgbarkeit der Kontrollen |
Ausarbeiten von Arbeitsanweisungen die die Rückverfolgbarkeit garantieren (Kontrollschein, Losnummer, usw.) |
Schlussfolgerung:
Im Rahmen der Vermarktung von Pilzen müssen die Kontrollen durch ausgewiesene Pilzfachleute durchgeführt werden. Die Kontrollen müssen so dokumentiert werden, dass die Rückverfolgbarkeit gesichert ist (Kontrollscheine, Verkaufsbewilligungen, Begleitscheine, Losnummern usw.).